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  Sängerbund Schnaitheim
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§ 13 Geschäftsverteilungsplan

Für den Vereinsvorstand wird ein Geschäftsverteilungsplan erstellt, der nicht Teil der Satzung ist. Dabei sind die Interessen der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die Abstimmung über den Geschäftsverteilungsplan erfolgt in der Hauptversammlung.

Bestimmte Aufgaben des Vereinsbeirates können ebenfalls in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt werden.

Ein Mitglied des Beirats hat die Aufgabe erkrankte Sänger, die länger als vier Wochen durch Krankheit den Chorproben fernbleiben, zu besuchen.

Darüber hinaus hat er in Erfahrung zu bringen, ob Mitglieder nach Vollendung des 60. Lebensjahres (dann alle fünf Jahre) ein Geburtstagsständchen wünschen.

 

§ 14 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.

Jährlich findet eine Hauptversammlung, möglichst zum Jahresanfang, statt. Sie wird vom Vorstandssprecher (oder einem anderen Vorsitzenden) einberufen und geleitet. Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tag hat zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung zu erfolgen.

Anträge zur Hauptversammlung sollen mindestens eine Woche vor dieser schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingereicht werden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies verlangt oder die Vorsitzenden es für notwendig erachten.

Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der aktiven Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit beschlussfähig. Ausnahme siehe § 16 und 17.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wenn die Versammlung es beschließt, kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt bzw. Personen als nicht gewählt.

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Entlastung des Vereinsvorstandes.

2. Wahl des Vereinsvorstandes, des Vereinsbeirates und der Kassenprüfer.

3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

4. Beschlussfassung über außerordentliche finanzielle Angelegenheiten.

5. Beschlussfassung der Satzungsänderungen.

6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

§ 15 Ehrungen

Der Verein ehrt aktive Mitglieder für 25-jährige ununterbrochene Sängertätigkeit im Verein. Unterbrechungen bis zu zwölf Monaten werden nicht angerechnet. Aktive Sängertätigkeit in einem anderen Verein wird für Ehrungen durch den Deutschen Chorverband, dem Schwäbischen Sängerbund und dem Eugen-Jaekle-Gau berücksichtigt. Jubilare erhalten vom Verein eine Anerkennungsgabe. Für 25-jährige aktive Sängertätigkeit im Verein erfolgt darüber hinaus die Ernennung zum Ehrensänger und sie erhalten ein Ehrenzeichen auf Beschluss des Beirates...

Mitglieder, sofern diese nicht aktiv sind, werden nach 30 und mehr Mitgliedsjahren (jeweils zum vollen Jahrzehnt) geehrt.

Zum Ehrenmitglied kann ferner ernannt werden, wer sich um den Verein und um den Chorgesang besonders verdient gemacht hat. Die Ehrungen beschließt die Hauptversammlung.