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  Sängerbund Schnaitheim
1864 e. V
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und seine Veranstaltungen zu besuchen. Sie können beim Vereinsvorstand und bei der Hauptversammlung Anträge auf Beratung stellen. Die Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich einzureichen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die Singstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen und bei den Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.

 

§ 5 Organisation

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

- Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche)

- Vereinsvorstand

- Vereinsbeirat

 

§ 6 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- 3 gleichberechtigte Vorsitzende

- Vereinskassierer

- Schriftführer

 

Der Vereinsvorstand wird von der Hauptversammlung in besonderen Fällen von der außerordentlichen Versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Beirats verantwortlich und erstattet in der Hauptversammlung den Jahresbericht.

 

§ 7 Vorstand

Vorstand des Vereins nach § 26 BGB sind die drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Alle drei Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Die drei Vorsitzenden bestimmen selbst den Vorstandssprecher. Dieser (oder Vertreter) beruft und leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vereinsbeirats.

 

§ 8 Chorleiter

Der Chorleiter ist der musikalische Leiter und Berater des Vereins. Er leitet die Singstunden und alle musikalischen Veranstaltungen und ist dafür verantwortlich. Er bestimmt die zu singenden Chöre nach Anhören der Wünsche des Musikbeirates und macht diesem rechtzeitig Vorschläge über geplante Aufführungen. Mit Zustimmung des Vereinsvorstandes kann er die Leitung in Einzelfällen einem Stellvertreter übertragen. Das Vertragsverhältnis des Chorleiters wird durch den Vereinsbeirat geregelt.