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 Sängerbund Schnaitheim
1864 e. V
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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sängerbund Schnaitheim 1864 e.V.“

Er hat seinen Sitz in Schnaitheim an der Brenz, ist beim Amtsgericht Heidenheim in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V.

 

 

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Seine Hauptaufgaben sind die gemeinsame Pflege des Chorgesangs und des gesellschaftlichen Lebens.

Sein Ziel will er erreichen durch:

- regelmäßig abzuhaltende Chorproben

- Konzerte und sonstige Aufführungen

Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Chorverbandes, des Schwäbischen Sängerbundes, des Eugen-Jaekle-Gaues und der Nachbarvereine

Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

Wenn in den nachfolgenden Bestimmungen die

männliche Form z.B. Sänger genannt wird, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen und bezieht auch Sängerinnen mit ein.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernde Mitgliedern, Ehrensängern und Ehremitgliedern. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, wobei die Mitgliedschaft zum 31.12. des Kalenderjahres endet. Ein aktiver Sänger oder Sängerin kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied als förderndes Mitglied ohne Unterbrechung weitergeführt werden.

Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung:

- bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

- nach einer Handlung oder Haltung, die das Ansehen des Vereins schädigt.

Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Beitragsfreiheit.

Ausnahmen der Beitragsfreiheit ab dem 18. Lebensjahres beschließt der Beirat (z.B. Wehr- bzw. Zivildienst, Ausbildung usw.).